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Skandalurteil LSG Niedersachsen-Bremen lehnt Inflationsausgleich für Bedürftige ab!

Bei 449,00 Euro Regelbedarf für einen Erwachsenen und der jetzigen Inflation ist Hunger vorprogrammiert Foto: Augsburger Allgemeine zum Welternährungstag

Zu dem unsäglichen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 1. September 2022 äußert sich Ulrich Achenbach als Mitglied der Koordinierungsgruppe.

Gerichte machen sich zum „Dienstleister des Finanzkapitals“!

Obwohl der jetzige Regelbedarf für Hartz IV – Empfänger und Sozialhilfebezieher mit 449,00 Euro/Haushaltsvorstand nach gesundem Menschenverstand viel zu niedrig ist, lehnt ein ranghöheres Gericht (das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen) selbst eine Erhöhung des Regelbedarfs aufgrund der Inflation ab. Begründung des Gerichts (Az.: L 8 SO 56/22 B ER): Für einen Inflationsausgleich gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dies könne allein der parlamentarische Gesetzgeber beschließen. Die Fachgerichte dürften unmittelbar aus dem Grundgesetz keine höheren Leistungen zusprechen. Tatsächlich? Aber die Fachgerichte müssten die Klage des Bedürftigen wegen der grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, denn es ist immer noch nicht geklärt, ob der jetzige Regelbedarf mit der Verfassung im Einklang steht.

Unabhängig davon ist die Meinung der Celler Richter, der Regelbedarf sei ausreichend, ein Schlag ins Gesicht der Transferbezieher. Die Richter argumentierten, dass der Gesetzgeber einen Mehrbedarf der Bedürftigen erkannt habe und deshalb das 9-Euro-Ticket einführte. Außerdem verwies das Gericht auf die Einmalzahlung von 200,00 Euro an Hartz IV – und Grundsicherungsempfänger, mit dem die Preissteigerungen abgemildert werden. Dieser Betrag wird nicht einmal ausreichen, die zukünftigten Haushaltsstromkosten zu bezahlen, geschweige denn die Preissteigerungen bei Lebensmittel und sonstigem Haushaltsbedarf. Der Haushaltsstrom ist nämlich mit dem Regelbedarf abgegolten! Im Übrigen haben die Richter wohl vergessen, dass das 9-Euro-Ticket seit dem 1. September 2022 ausgelaufen ist und ein entsprechend weiter günstiger Fahrpreis im ÖPNV nicht in Sicht ist! Das herkömmliche „Sozialticket“ ist mit knapp 40,00 Euro (oder mehr) nicht aus dem Regelsatz zu bezahlen, da dort nur ein völlig unzureichender Betrag von knapp über 20,00 Euro für die Mobilität vorgesehen ist!

Auch der Verweis des Gerichts auf das sog. dritte Entlastungspaket der Bundesregierung, das dann auch für Hartz IV – und Sozialhilfeempfänger gelten soll, ist kein Argument für die Ablehnung eines Inflationsausgleichs auf die Regelbedarfe! Nach der Politik der Bundesregierung im Sinne der Konzerne kann davon ausgegangen werden, dass auch die Entlastungsleistungen immer noch zu niedrig sind, um die Kostensteigerungen zu kompensieren.

Im konkreten Fall kam ein Göttinger Sozialhilfeempfänger mit seiner Altersrente und seinen ergänzenden Grundsicherungsleistungen nicht aus. Mit einem Eilantrag beantragte er höhere Sozialhilfeleistungen und begründete dies mit der hohen Inflation. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449 Euro monatlich.

Um das menschenwürdige Existenzminimum sichern zu können, müsse ihm aber ein Inflationsausgleich gewährt werden. Er verlangte daher eine Erhöhung der Regelleistung auf 620 Euro (so wie ihn die Sozialverbände vorschlagen). Quelle: https://www.gegen-hartz.de/urteile/urteil-kein-inflationsausgleich-fuer-hartz-iv-und-sozialhilfe-bezieher

Hier zeigt sich, dass selbst schon Sozialgerichte im Sinne der Konzerne handeln, die eine Kürzung der Sozialleistungen fordern. Jeder kann kurzfristig auf Transferleistungen angewiesen sein, denn es gibt – abgesehen von hochdotierten Spezialisten und Manangern sowie Beamten  – keine dauerhaft sicheren Arbeitsplätze!  Während Milliarden Euro für die Rüstung bereitstehen, besteht laut Gesetz kein Anspruch auf einen Inflationsausgleich für Bedürftige! Gegen das Urteil des Landessozialgerichts muss Berufung beim Bundessozialgericht eingelegt werden und bei weiterem Scheitern eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erfolgen!

Mit diesem Skandalurteil des LSG Niedersachsen-Bremen beweist sich, dass sich Betroffene auf die Klassenjustiz nicht mehr verlassen können. Deshalb müssen die Betroffenen selbst um ihre Rechte kämpfen und sich zusammenschließen und dürfen sich nicht spalten lassen.

Nehmt die Abwälzung der Krisenlasten auf die Bevölkerung nicht länger hin! Fordert in den Betrieben und Dienstleistungsunternehmen konsequent einen Lohnnachschlag! Organisiert dazu selbständige Streiks, macht die Gewerkschaften zu Kampforganisationen und geht gemeinsam mit den Bedürftigen auf die Straße! Schließt euch der bundesweiten Montagsdemobewegung an! Am 1.10.22 gibt es eine zentrale Herbstdemo in Berlin (Nähere Einzelheiten folgen noch).

 

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