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Bundesdelegiertenkonferenz fordert eine drastische Anhebung des Grundfreibetrags der Einkommensteuer!

Die bundesweite Montagsdemo fordert eine drastische Anhebung des Grundfreibetrags der Einkommensteuer!
Die Steuerfreiheit des Monatsbruttolohns mit jeweils aktuellem gesetzlichen Mindestlohn als offizielles Existenzminimum eines alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten (derzeit 38,5-Stunden-Woche) ist vor allem umzusetzen durch die entsprechende Anhebung des Grundfreibetrags der Einkommensteuer.

Begründung:

Wer für den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro arbeitet, ist sogar als alleinstehende Person selbst bei Vollzeitbeschäftigung (38,5 Stunden pro Woche) schon ab einer Warmmiete von 350 Euro Hartz-IV-bedürftig.
Wenn der Monatsbruttolohn von 1.420 Euro nicht durch Lohnsteuer belastet wird, entsteht erst ab einer Warmmiete von 425 Euro Hartz-IV-Bedarf. Dieser Mindestlöhner hätte nämlich 1.124 Euro statt nur 1.049 Euro netto.

Hier zeigt sich, dass Erwerbstätige massiv überbesteuert werden. Sogar ihr Existenzminimum wird besteuert.
Davon sind alle Erwerbstätigen betroffen. Bei Mindestlöhnern tritt die Überbesteuerung besonders deutlich zutage.

Die Überbesteuerung hat Ursachen, die in gesetzlichen Regelungen zu Ungunsten aller Erwerbstätigen liegen. Anders als in Hartz IV wird im Steuerrecht kein Mehrbedarf für Erwerbstätigkeit gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 1992 die Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs im steuerlichen Existenzminimum eingefordert (http://lexetius.com/1992,419#58).
Die Bundesregierung etikettierte diesen jedoch im Gesetz ab dem Jahr 1996 in einen Freibetrag in gleicher Höhe um, so dass er den Erwerbstätigen aus ihrem Existenzminimum heraus genommen wurde.

Das gegenwärtige offizielle Existenzminimum besteht aus dem Hartz-IV-Regelsatz eines Alleinstehenden in Höhe von 399 Euro und einer Warmmiete in Höhe von 307 Euro. Die Bundesregierung sieht nur eine 30-qm-Wohnung als für Erwerbstätige angemessen an.
Im monatlichen Grundfreibetrag fehlen also sowohl der Mehrbedarf für Erwerbstätigkeit als auch ein großer Teil einer auch nur annähernd realistischen Warmmiete.
In Hartz IV wird Aufstockern ab einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag für diese Erwerbstätigkeit von 300 Euro pro Monat gemäß § 11b Abs. 3 SGB II als abzusetzender Betrag gewährt.
Zusätzlich müsste berücksichtigt werden, dass eine realistische Warmmiete für Erwerbstätige mit einem Bruttoeinkommen von rund 1.400 Euro um wenigstens 100 Euro höher ist als nur 307 Euro.

Allein durch diese Fehlbeträge ergibt sich ein Defizit im Grundfreibetrag der Einkommensteuer von rund 400 Euro im Monat und damit rund 4.800 Euro im Jahr. Das betrifft alle Steuerzahler.

Aufgrund der Tricksereien der Bundesregierung beträgt das steuerliche Existenzminimum, also der Grundfreibetrag der Einkommensteuer, im Jahr 2015 jährlich nur 8.472 Euro, also nur 706 Euro monatlich.

In Frankreich ist die Steuerfreiheit des gesetzlichen Mindestlohns übrigens selbstverständlich:
www.ambafrance-de.org/Steuern-auf-Einkommen-in .

Es ist klar, dass der notwendigen Steuerentlastung bei Erwerbstätigen auf der einen Seite Steuererhöhungen bei Reichen, Superreichen und Unternehmen auf der anderen Seite gegenüberstehen müssen. In den Jahren nach 1996 nahmen Steuersenkungen für die Reichen richtig an Fahrt auf.

Erste Grundlage für ein Umlenken ist, dass der Mehrbedarf/Freibetrag für Erwerbstätige und die realistische Warmmiete eines in Vollzeit beschäftigten Beziehers von Mindestlohn steuerfrei sein muss!

beschlossen am 21.3.2015 in Kassel

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