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Steuerliche Nachteile für Bezieher von Kurzarbeitergeld durch Progressionsvorbehalt

Viele Unternehmen melden aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit an, obwohl sie die Umsatzrückgänge infolge Auftragsmangel aus ihren Profiten kompensieren könnten, d.h. durch Arbeitszeitverkürzungen bei vollem Lohnausgleich. Damit wird die Krisenlast des Unternehmens nicht nur auf die Beschäftigten abgewälzt, sondern teilweise auch auf die Gemeinschaft der Steuerzahler, denn Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Leistung nach dem SGB III.

Für den Empfänger von Kurzarbeitergeld ergibt sich neben der Einkommensschmälerung ein weiterer gravierender Nachteil – das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommenssteuergesetz.

Was heißt das?

Das Kurzarbeitergeld und das Arbeitslosengeld I sind einkommenssteuerfrei, wenn es die ausschließliche Einkunftsart des Steuerpflichten im Veranlagungszeitpunkt ist. Bezieht der Steuerpflichtige jedoch weitere Einkünfte, die steuerpflichtig sind, wird die gewährte Transferleistung dem steuerpflichtigen Einkommen als fiktives Einkommen hinzugerechnet und das zu versteuernde Einkommen erhöht sich entsprechend. Dementsprechend steigt die Einkommenssteuer.

Damit wird der Bezieher von Kurzarbeitergeld doppelt bestraft: Das Kurzarbeitergeld ist zum einen deutlich geringer als das bisherige Entgelt, zum anderen muss es  versteuert werden, wenn während des Bezuges zusätzlich ein steuerpflichtiges Entgelt bezogen wird!

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